Rat der Stadt Ratingen beschloss Corona-Unterstützungspaket

Ratingen. Der Rat der Stadt beschloss in seiner Sitzung am 31. März eine Reihe von Maßnahmen zur finanziellen Entlastung von Bürgerinnen und Bürgern sowie ortsansässigen Unternehmen und Selbständigen in der Corona-Krise. Elternbeiträge für Kita, Tagespflege oder Ogata werden für die Zeit der Schließung ebenso erlassen wie das Essensgeld. Gleiches gilt für Musikschule und VHS für die Zeit, in der keine Leistung erbracht wird. Bürger und Firmen, die durch die Corona-bedingten Einschränkungen in finanzielle Not geraten, können zusätzlich entlastet werden, indem auf Antrag städtische Forderungen zinslos gestundet werden und auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet wird. Zudem werden Firmen Gebühren für Müllabfuhr und für die Nutzung öffentlicher Flächen erlassen, wenn sie wegen Corona ihre Betriebe schließen mussten.

Elternbeiträge: Bereits am 13. März, dem Tag, an dem die NRW-Landesregierung die Schließung von Schulen, Kitas und Tagespflegeeinrichtungen beschlossen hat, einigten sich die Fraktionen im Rat der Stadt darauf, den Eltern die Beiträge für die Zeit der Schließung zu erlassen. Im Einklang mit den Empfehlungen der Landesregierung wird dafür ein einfacher und pragmatischer Weg gewählt: Die Beiträge für April werden gar nicht erst eingezogen. Die Eltern müssen nichts unternehmen. Da die verfügte Schließung vom 16. März bis 17. April dauert und somit ungefähr einem Monat entspricht, müssen keine extrem aufwendigen tagesgenauen Abrechnungen und Erstattungsbuchungen durchgeführt werden.

Sollten Kitas und Schulen auch nach den Osterferien geschlossen bleiben müssen, werden die Eltern natürlich auch für die weitere Zeit von Beiträgen befreit. Diese Regelung gilt ausdrücklich für alle Eltern, auch für diejenigen, deren Kind im Rahmen der Notversorgung in einer Kita oder OGS betreut wird, weil ein Elternteil in einem systemrelevanten Bereich arbeitet. In städtischen Kitas gilt die beschriebene Vorgehensweise für die Elternbeiträge entsprechend auch für die Essensentgelte. Andere Träger haben sich da möglicherweise für andere Regelungen entschieden.

Gebühren für Musikschule und VHS: Analog zu den Regelungen im Kita- und Schulbereich werden Gebühren für die städtische Musikschule und die Volkshochschule erstattet bzw. erlassen, wenn die entsprechende Leistung nicht erbracht werden konnte.

Zahlungserleichterungen für Bürger und Unternehmen: Sämtliche städtischen Forderungen gegenüber Bürgerinnen und Bürgern sowie ortsansässigen Unternehmen und Selbständigen können zinslos gestundet werden, wenn die Betroffenen nachweisen, dass die Zahlung wegen der Auswirkungen der Corona-Krise zurzeit nicht möglich ist. Auch verzichtet die Stadt in solchen Fällen auf Vollstreckungsmaßnahmen.

Bürgerinnen und Bürger können begründete Stundungsanträge formlos an das für die betreffende Forderung zuständige Stadtamt richten und dem Antrag entsprechende Belege beifügen. Auch müssen Nachweise über den Erhalt sonstiger Unterstützungsleistungen von anderen Behörden ( zum Beispiel Soforthilfen des Bundes und des Landes, Kurzarbeitergeld) sowie Kontoauszüge zur finanziellen Situation beigefügt werden, um prüfen zu können, ob die in Rede stehende Zahlung zurzeit nicht geleistet werden kann.

Für Ratinger Unternehmen steht ein Formular zur Beantragung einer zinslosen Stundung von Gewerbesteuern unter www.ratingen.de bereit. Anträge sind aber auch für Unternehmen formlos möglich, schriftlich oder per E-Mail. Der Antragsteller muss sich durch Angabe des Kassenzeichens, alternativ der Steuer- oder Objektnummer identifizieren. Der Antrag muss eine kurze Erläuterung enthalten, welche wirtschaftlichen bzw. finanziellen Nachteile im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erwartet werden bzw. bereits eingetreten sind.

Normalerweise müsste die Stadt gemäß den Vorschriften der Abgabenordnung an dieser Stelle Stundungszinsen in Höhe von 6 Prozent erheben. Auf diese Zinsen soll nun bei Stundungen, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie begründet werden, verzichtet werden. Auch werden in diesen Fällen keine Säumniszuschläge erhoben. Gleiches soll gelten für entsprechend begründete Anträge auf Beitreibungsaussetzungen.

Herabsetzung von Gewerbesteuer-Vorauszahlungen: Ebenfalls können Unternehmen formlos die Herabsetzung von Gewerbesteuer-Vorauszahlungen beantragen, wenn anhand von Unterlagen aus der Finanzbuchhaltung nachgewiesen wird, dass Einkünfte im laufenden Geschäftsjahr voraussichtlich geringer sein werden (entsprechender Vordruck unter www.ratingen.de). Es empfiehlt sich, diese Anträge parallel und gleichlautend auch beim zuständigen Finanzamt einzureichen, damit von dort auch die Gewerbesteuermessbeträge angepasst werden.

Die zentrale E-Mail-Adresse für Herabsetzungs- und Stundungsanträge lautet: steuer@ratingen.de. Telefonische Rückfragen können unter 550-2021, -2022 und -2023 gestellt werden. Schriftliche Anträge per Post an Stadt Ratingen, Amt für Finanzwirtschaft, Minoritenstraße 2-6, 40878 Ratingen.

Befreiung von der Abfallgebühr: Betriebe, die wegen der Corona-bedingten Einschränkungen schließen mussten, können von der Abfallgebühr für Rest- und Biomüll befreit werden. Dafür muss der Eigentümer oder Hausverwalter der Immobilie (nicht der Mieter!) einen Antrag an das Amt für Kommunale Dienst schicken (per E-Mail, Fax oder Post, Vordruck ist unter www.ratingen.de verfügbar). In dem Antrag muss erklärt werden, dass der Betrieb aufgrund der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus des Landes NRW geschlossen werden musste. Das Amt für Kommunale Dienste weist darauf hin, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt und kein separater Bescheid erstellt wird. So lange die Verordnung gilt, werden die grauen und braunen Tonnen nicht abgeholt und dürfen in dieser Zeit auch nicht benutzt werden. Die Befreiung endet automatisch, sobald der Betrieb wieder öffnen darf.

Befreiung von der Gebühr für die Nutzung öffentlicher Flächen: Gastronomiebetriebe und Einzelhandel sind von den Einschränkungen besonders betroffen. Für die Sondernutzung öffentlicher Flächen für Auslagen und Außenterrassen zahlen sie normalerweise Gebühren, die ihnen jetzt zunächst für April und Mai erlassen werden, da ihnen auch die entsprechende Nutzung untersagt ist.

Außer der Stadt Ratingen haben auch Bund, Land und weitere Einrichtungen Hilfsmaßnahmen für Corona-bedingte Notlagen beschlossen. Einen Überblick gibt es ebenfalls auf der städtischen Website www.ratingen.de.