Winterdienst auf Gehwegen

Grundstückseigentümer müssen bei Schnee und Eis auf sämtlichen Geh- und Fußwegen den Winterdienst durchführen. Diese Pflicht kann auch Dritten übertragen werden. Hierfür sollten jedoch klare vertragliche Regelungen vorhanden sein.

Um Unfälle zu vermeiden, müssen die Bürgersteige und Gehwege umgehend nach jedem Schneefall in einer Breite von ca. 1,50 Meter geräumt und bei Glätte sofort durch abstumpfende Mittel bestreut werden. Der Schnee sollte zwischen Gehweg und Grundstück angehäuft werden, damit Fußgänger und Fahrzeuge möglichst wenig gefährdet oder behindert werden.

Bei der Schnee- und Glättebeseitigung sind folgende Zeiten einzuhalten:

tagsüber (7 bis 20 Uhr) muss der Schnee nach Beendigung des Schneefalls bzw. die Eisglätte nach dem Entstehen der Glätte beseitigt werden,
abends (nach 20 Uhr) gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7 Uhr und sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

Grundsätzlich dürfen nur abstumpfende Mittel, wie zum Beispiel Sand, Granulat oder Splitt benutzt werden. Streugutreste sind nach dem Abtauen unverzüglich zu beseitigen, um ein Rutschen hierauf zu vermeiden.