Nach Lockdown-Verlängerung: Stadt Ratingen steht weiter fest an der Seite der Eltern

Ratingen. Die Corona-Pandemie und die Entwicklung des Infektionsgeschehens machen eine Verlängerung des sogenannten „Lockdowns“ über den 10. Januar 2021 hinaus bis zum 31. Januar dieses Jahres erforderlich. Diesen Beschluss der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten sowie der Bundeskanzlerin wird auch das Land Nordrhein-Westfalen in der maßgebenden Corona-Schutzverordnung bzw. der Corona-Betreuungsverordnung NRW umsetzen. Für die Angebote der Kindertagesbetreuung bedeutet dies, dass der Betrieb der Einrichtungen auf ein Minimum reduziert wird; dies folgt der Logik der Beschlüsse, die Zahl der Kontakte soweit wie möglich herunterzufahren, um die Infektionsrisiken zu mindern und weniger Neuinfektionen zu erreichen. Dies bedeutet, dass Eltern die Betreuungsangebote nur dann in Anspruch nehmen sollen, wenn dies absolut notwendig ist, weil andere Betreuungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen.

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Länder haben in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hingewiesen, dass für Eltern die Zahl der Tage mit Kinderkrankengeld verdoppelt wird. Eine Erkrankung des Kindes ist für die Inanspruchnahme nicht Voraussetzung, die Begründung der Corona-bedingten Notwendigkeit der Betreuung reicht aus.

Auswirkungen auf die Erhebung von Elternbeiträgen

Bürgermeister Klaus Konrad Pesch und die Stadt Ratingen stehen in dieser gerade auch für Eltern betreuungsbedürftiger Kinder schwierigen Zeit fest an deren Seite: So beabsichtigt die Stadtverwaltung vorzuschlagen – vorbehaltlich der noch nicht bekannten Regelungen des Landes Nordrhein-Westfalen – für den Monat Januar 2021 auf die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung in Kindertagesstätten und im Bereich der Offenen Ganztagsbetreuung an den Schulen grundsätzlich zu verzichten.

Damit soll der verlässliche Kurs der Familienfreundlichkeit und das bislang während der Corona-Pandemie praktizierte Prinzip, nach dem Entgelte grundsätzlich nur dann erhoben werden, wenn und soweit entsprechende Betreuungsdienstleistungen auch tatsächlich in Anspruch genommen worden sind, fortgesetzt werden.