Schuldnerberatung des SKF informiert über Sonderbestimmungen zu Corona-Zeiten

Der Corona Shut-Down und die weiter anhaltenden Einschränkungen haben für viele Menschen erhebliche Einkommenseinbußen zur Folge. Minijobs in Hotel- und Gastgewerbe sowie im Sicherheitsbereich sind zum großen Teil ganz weggefallen. In vielen Bereichen, in denen Kurzarbeit angeordnet ist, wird nur ein Teil, nämlich 60% des ausfallenden Lohnes gezahlt. Mit Kindern sind es 67%. Ab dem 04. Monat in Kurzarbeit sind es 70%/77%, ab dem 07.Monat 80%/87%.

Oft sind die Finanzhaushalte der Familien so knapp gestrickt, dass schon durch den Wegfall eines geringen Einkommensanteils das ganze System zusammenbricht. Daueraufträge werden nicht mehr von der Bank ausgeführt und Einzugsermächtigungen werden nicht mehr eingelöst, weil das Guthaben auf dem Konto nun zu gering ist. Die Kreditrate wird vielleicht nicht mehr gezahlt, die Rechnung des Karteneinkaufs nicht beglichen, vielleicht entstehen jetzt sogar Miet- oder Stromrückstände.

Die Corona-Sonderbestimmungen sehen vor, dass Wohnungsmietverträge nicht gekündigt werden dürfen, wenn die Mietrückstände corona- bedingt in der Zeit vom 01.04.-30.06.2020 entstanden sind. Die Rückstände müssen dann bis zum 30.06.2022 ausgeglichen werden; man hat also 24 Monate Zeit.

Wenn auf Ratenkredite in der Zeit vom 01.04.-30.06.2020 keine Raten gezahlt werden konnten, werden sie an die Kreditlaufzeit hinten angehängt.

Wenn Schulden bei Strom- und Heizungsversorgern sowie bei Internet- und Telefonanbietern bestehen, wird ein Zahlungsaufschub gewährt. Dieser gilt ebenfalls in der Zeit vom 1.4.2020 bis zum 30.06.2020. Bis dann muss man den Rückstand gezahlt haben, denn sonst können die Anbieter Verträge kündigen, die Leistungen einstellen usw.

Viele, die jetzt weniger Einkommen beziehen, liegen dadurch unter der Hartz-IV-Grenze und haben einen Anspruch auf Leistungen vom Jobcenter. Aufgrund der Corona-Sonderregelungen soll die Beantragung einfacher sein als sonst.

Bei Solo-Selbständigen oder kleinen Unternehmen ist häufig das gesamte Einkommen weggefallen. Sie konnten bis 31.5. die Soforthilfe des Bundes beantragen. Dieser Zuschuss ist unpfändbar. Für die Monate Juni bis August ist eine Überbrückungshilfe für Betriebskosten von Selbständigen in Vorbereitung. Hier soll es für kleinere Betriebe einen Zuschuss von bis zu 9.0000 € geben, je nach Mitarbeiterzahl auch mehr. Für den Lebensunterhalt haben sie dann ebenfalls einen Anspruch auf Leistungen des Jobcenters.

Wenn diese Unterstützung nicht ausreicht und der Betrieb oder das Gewerbe zu stark überschuldet ist, kann manchmal nur noch ein Insolvenzverfahren helfen. Die Schuldnerberatung des SkF berät und hilft auch Personen, die derzeit noch selbstständig sind und unterstützt bei der Beantragung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens.

Weitere Informationen: Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Ratingen, Düsseldorfer Str. 40, 40878 Ratingen Telefon: 02102-7116-100, Internet: www.skf-ratingen.de