Düsseldorf/Ratingen. Seit Jahren beklagen die Bürger gegen Fluglärm die massiven Nachtflüge am Flughafen Düsseldorf. Für die Anwohner unter der Anflugroute der Haupt-Landebahn ist die erste Nachtstunde die lauteste Stunde des gesamten Tages. Das widerspricht jeglichen Lärmschutzgesetzen. Dennoch unternimmt die Genehmigungsbehörde nichts. Jetzt beantragt die Bürgerinitiative gemeinsam mit 22 betroffenen Anwohnern formell eine Verschärfung der Nachtflugbestimmungen.

Das Luftverkehrsgesetz gibt vor, dass die Bevölkerung „vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Lärm zu schützen“ ist und „Auf die Nachtruhe der Bevölkerung ist in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen.“ Dies ist, wenn eine Nachtstunde die lauteste Stunde des Tages ist, erkennbar missachtet. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht ein „Abschwellen“ der Fluglärmbelastung vom Tag zur Nacht vorgegeben. Die Nacht muss also leiser sein als die Abendstunden. Auch dies ist in Düsseldorf für Anwohner unter dem Landeanflug nicht gegeben. Dies ist z.B. an der Lärmmessstelle in Ratingen-Tiefenbroich klar erkennbar:
Ein Abschwellen des Fluglärms zur Nacht hin ist nach aktuellem Stand der Erkenntnisse auch aus lärmmedizinischer Sicht geboten. Das ergibt sich aus einer Stellungnahme des Lärmwirkungsforschers Dr. Schreckenberg, der auch die WHO in diesen Fragen als Sachverständiger berät. Darin bestätigt Dr. Schreckenberg, dass die Lärmbelästigung bei gleicher messbarer Lautstärke desto größer ist je später der Abend wird. Das gilt für die erste Nachtstunde erst recht.
Dazu Rechtsanwalt Dr. Sommer, der die Anwohner vertritt: „Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung § 29b des Luftverkehrsgesetzes den klaren Auftrag an alle Luftverkehrsbehörden entnommen, dafür zu sorgen, dass Fluglärm zur Nacht hin abnimmt. Das Bundesverfassungsgericht fordert die Wahrung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit ein. Konzepte zum Schutz vor nächtlichem Fluglärm akzeptiert es nur, wenn in der ersten Nachtstunde „keine stärkere Belastung mit Fluglärm als in den Abendstunden auftreten, was ggf. durch nachträgliche Auflagen und Begrenzungen umgesetzt wird“ (Beschluss vom 2.7.2018 – 1 BvR 612/12). Solche nachträglichen Auflagen und Begrenzungen zum Schutz des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) fordern wir für die Menschen im Umfeld des Flughafen Düsseldorf mit dem Antrag des Vereins Bürger gegen Fluglärm und von 22 stark lärmgeplagten Anwohner*innen ein.“
Hinzu kommt noch, dass der Flughafen einigen Anwohnern einen wirksamen Lärmschutz verweigert, indem er auf Lärmerstattungen vor fast 50 Jahren verweist oder eine Dämmung der Fenster zwar erstattet, aber eine notwendige Lärmdämmung des Daches ablehnt. Daher muss die Genehmigungsbehörde – das ist das Umwelt- und Verkehrsministerium NRW – tätig werden und die bestehende Betriebsgenehmigung in Bezug auf die Nachtflüge widerrufen und verschärfen. Da in den Genehmigungen Änderungsvorbehalte enthalten sind, ist dies aus Sicht der Bürger gegen Fluglärm möglich.
