Kreis Mettmann. Der Kreis Mettmann hat eine Allgemeinverfügung erlassen, die den sogenannten erlaubnisfreien Gemeingebrauch und den erlaubnisfreien Eigentümer- und Anliegergebrauch auf dem Gebiet des Kreises Mettmann beschränkt. Dadurch wird jegliche Entnahme von Wasser aus Bächen, natürlichen Seen und Teichen untersagt. Ausgenommen hiervon ist das Tränken von Vieh und das Schöpfen mit Handgefäßen. Die Allgemeinverfügung wurde am 2. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und ist damit bereits in Kraft getreten. Wir beantworten die wichtigsten Fragen dazu.
Was genau ist verboten?
Die Allgemeinverfügung untersagt die Entnahme von Wasser aus öffentlichen Gewässern. Dazu zählen natürliche Seen, Teiche und Bäche. Wer beispielsweise von dort aus Wasser zur Bewässerung des Gartens abpumpt, darf das nun nicht mehr. Dies gilt sowohl für Privatpersonen als auch für gewerbliche Betriebe. Verstöße gegen die Allgemeinverfügung können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Warum sieht sich der Kreis veranlasst, diesen Schritt zu gehen?
Die meisten Gewässer im Kreis Mettmann weisen auch in wasserreichen Zeiten einen Stand von nur wenigen Zentimetern auf. Die aktuelle Wetterlage sorgt dafür, dass viele Gewässer kurz vor dem Niedrigwasserstand stehen oder diesen bereits unterschritten haben. Dadurch sind sie besonders gefährdet, trocken zu fallen. Die Wetterprognosen zeigen keine Verbesserung der Situation. Das verbleibende Wasser in den Bächen, Teichen und natürlichen Seen ist für die Fische, Kleinstlebewesen und Pflanzen lebensnotwendig. Deshalb darf es nicht noch zusätzlich abgepumpt oder abgesaugt werden.
Ist die Allgemeinverfügung nur bis zum nächsten Regen gültig?
Die bisherigen Regenfälle haben für keine nennenswerte Entspannung gesorgt. Insbesondere kurze, unwetterartige Regenfälle bringen keine Verbesserung für die Gewässer. Auch ist langandauernder Regen derzeit nicht in Sicht. Deshalb bleibt die jetzt veröffentlichte Allgemeinverfügung vorerst bis zum 30. September gültig. Sollte sich vorher eine grundlegende Entspannung der Situation ergeben, hebt die Untere Wasserbehörde die Allgemeinverfügung allerdings früher wieder auf.

