KREIS METTMANN. Ab dem 16. März gilt in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen eine einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht.
Dem Personal in den Gesundheitsberufen und Berufen, die Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen betreuen, kommt eine besondere Verantwortung zu, da es intensiven und engen Kontakt zu Personengruppen mit einem hohen Risiko für einen schweren, schwersten oder gar tödlichen COVID-19 Krankheitsverlauf hat. Ein verlässlicher Schutz vor dem Coronavirus durch eine sehr hohe Impfquote bei dem Personal in diesen Berufen ist besonders wichtig, denn so wird das Risiko gesenkt, dass sich die besonders gefährdeten Personengruppen mit dem Coronavirus infizieren.
Das Kreisgesundheitsamt hat die Leitungen der betroffenen Einrichtungen und Unternehmen bereits angeschrieben und über deren Verpflichtung zur Meldung ungeimpfter bzw. nicht vollständig geimpfter Beschäftigter informiert. Allerdings sind angesichts der Vielzahl und des breiten Spektrums nicht alle von der Meldepflicht betroffenen Einrichtungen und Unternehmen dem Gesundheitsamt bekannt. Welche Einrichtungen und Berufsgruppen betroffen sind und viele weitere Fragen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht beantwortet das Bundesgesundheitsministerium auf der Internetseite www.zusammengegencorona.de/impfen/gesundheits-und-pflegeberufe-impfen/einrichtungsbezogene-impfpflicht/
Informationen des Kreisgesundheitsamtes zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht finden sich auf der Seite www.kreis-mettmann-corona.de/Schnelle-Hilfe-FAQ/Einrichtungsbezogene-Impfpflicht/ .
Für die Meldungen der Einrichtungs- und Unternehmensleitungen wird ein digitales Meldeportal eingerichtet, das zum 16. März freigeschaltet wird. Der Link zum Meldeportal wird dann ebenfalls auf der Corona-Internetseite des Kreises hinterlegt sein. Die Benachrichtigung des Gesundheitsamtes soll nicht vor dem 16. März und ausschließlich über das Meldeportal erfolgen. Eine schriftliche Benachrichtigung per Brief oder E-Mail ist nicht vorgesehen.
Für die Meldungen haben die betroffenen Einrichtungen und Unternehmen bis zum 31. März Zeit.
Das Gesundheitsamt wird nach Eingang der Meldungen jeden Sachverhalt prüfen und über das weitere Vorgehen in jedem Einzelfall entscheiden. Nicht (vollständig) geimpften Personen wird im Regelfall eine Frist zur Vorlage eines gültigen Impfnachweises eingeräumt werden.
Für Personen, die erst nach dem 15. März in einer der betroffenen Einrichtungen tätig werden wollen, gilt allerdings ganz klar: Eine Aufnahme der Tätigkeit ohne vollständigen Impfschutz ist nicht erlaubt.