Stadt Ratingen legt Corona-Hilfsprogramm neu auf

Ratingen. Der Rat der Stadt hat mit Beschluss vom 23. Februar 2021 das städtische Corona-Hilfsprogramm für inhabergeführte Kleinbetriebe, Gastronomien sowie Künstler/innen und Vereine neu aufgelegt und gegenüber der Erstauflage finanzielle Verbesserungen beschlossen. So wird die maximale Zuschusshöhe für Betriebe von 6.000 auf 9.000 Euro (verteilt auf drei Monate) erhöht. Auch Betriebe, die bereits 2020 Zuschüsse aus dem städtischen Corona-Hilfsprogramm in Anspruch genommen haben, sind erneut antragsberechtigt, sofern sie in mindestens einem der Monate Januar bis März 2021 Pandemie-bedingte Umsatzeinbrüche in erheblicher Höhe erlitten haben. Von zentraler Bedeutung ist, dass die Zuschüsse unabhängig von und somit zusätzlich zu Hilfszahlungen des Bundes gewährt werden können. Dies hat die Verwaltung durch verschiedene Steuerberatungsbüros prüfen lassen. Die neuen Antragsformulare und Merkblätter werden Anfang März zur Verfügung gestellt.

Das städtische Hilfsprogramm mit einem Gesamtvolumen von 6,5 Millionen Euro war am 12. Mai 2020 als Reaktion auf den ersten Corona-Lockdown aufgelegt worden. Bürgermeister Klaus Pesch erläuterte die beiden wichtigsten Ziele, an denen sich auch in der Neuauflage nichts geändert hat: „Mit unserem Programm retten wir Existenzen und erhalten gleichzeitig die allgemein und zu Recht hoch geschätzte Ratinger Lebensqualität. Denn das tolle Flair unserer Stadt verdanken wir in erheblichem Maße der bunten Vielfalt an liebenswerten, inhabergeführten Geschäften, Lokalen und Dienstleistern, engagierten Vereinen und kreativen Kulturschaffenden.“

Im August 2020 wurde das Programm durch den Rat nachgeschärft – basierend auf den Erfahrungen, welche die Verwaltung mit einem solchen, zuvor noch nicht da gewesenen Förderinstrument erst sammeln musste. Bis Ende Oktober 2020 konnten städtische Hilfsgelder aus der Erstauflage beantragt werden unter Berücksichtigung, dass im Sommer viele Einschränkungen aufgehoben waren. Die von Bund und Land verfügten erneuten Lockdown-Maßnahmen ab November 2020 wurden dann von großzügigen Hilfszusagen begleitet.

Inzwischen ziehen sich die Einschränkungen länger als erwartet. „Immer mehr Betriebe aus den betroffenen Branchen kämpfen mit erheblichen negativen finanziellen Folgen der Pandemie“, sagt Stadtkämmerer Martin Gentzsch. „Deshalb haben wir uns entschlossen, dem Rat eine Neuauflage vorzuschlagen, zumal wir mit dem von uns entwickelten Förderprogramm sehr gute Erfahrungen gemacht haben.“ Rund 100 Anträge konnten bewilligt (und 500.000 Euro ausgezahlt) werden, die Resonanz bei den Betrieben war sehr gut. Das Ratinger Programm diente auch einigen anderen Kommunen zum Vorbild.

Die Neuauflage des städtischen Hilfsprogramms beruht nach wie vor auf drei Säulen.

1. Zuschuss von maximal 9.000 Euro (bis zu je 3.000 Euro für maximal drei Monate):

Antragsberechtigt sind inhabergeführte Einzelhandelsgeschäfte, Hotels, Gastronomiebetriebe sowie Dienstleister wie Friseure, Kosmetikstudios, Tanzschulen, Reisebüros, Kinos, Fotostudios mit angeschlossenem Einzelhandel, Catering, sofern mehr als 50 Prozent des Umsatzes durch Ratinger Kunden generiert werden, Hundesalons, Massagestudios und Saunen (ausgenommen sind Dienstleistungen sexueller Art), Salzgrotten, Reinigungs- und Wäschereibetriebe, Veranstalter, sofern mehr als 50 Prozent des Umsatzes durch Ratinger Kunden generiert werden, Taxiunternehmen sowie private Schulen im Sport-, Kultur- und Kunst-Bereich.

Dafür müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen. Die wichtigsten: inhabergeführtes Geschäft in Ratingen; nicht mehr als 35 Vollzeitbeschäftigte; Nachweis von Corona-bedingten Umsatzeinbußen in Höhe von 40 Prozent gegenüber dem jeweiligen Vorjahresmonat im Januar, Februar oder März 2021; Bestätigung von Einzelhandelsgeschäften, dass diese für die drei Monate der städtischen Bezuschussung Mindestöffnungszeiten anbieten: werktags in der Regel von 10 bis 18 Uhr, samstags von 10 bis 14 Uhr (damit soll die Attraktivität der Einzelhandelsstandorte insgesamt gesteigert werden).

Antragsberechtigt sind darüber hinaus hauptberuflich freischaffende Künstlerinnen und Künstler, sofern sie mindestens ein Zwanzigstel des Umsatzes in Ratingen erzielt und ihren Hauptwohnsitz in Ratingen haben.

2. Mietzuschüsse für denselben Kreis von Berechtigten:

Unter bestimmten Voraussetzungen bzw. für bestimmte Zeiträume können darüber hinaus Mietzuschüsse in Höhe von 25 Prozent der Kaltmiete, aber maximal 3.000 Euro pro Monat für längstens drei Monate beantragt werden. Auch diese Förderung gab es bereits 2020, aber mit einem entscheidenden Unterschied: Während die Hilfen für Mieten im letzten Jahr als Darlehen gewährt wurden, sind es nun ebenfalls Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen.

Es gibt jedoch eine wichtige Bedingung: So muss, damit der städtische Zuschuss bewilligt werden kann, der Vermieter einen Mietnachlass in gleicher Höhe gewähren. Die Anträge müssen auch durch die Vermieter gestellt werden.

Zu beachten ist auch Folgendes: Damit die städtischen Mietzuschüsse nicht auf gewährte Bundeshilfsgelder angerechnet werden, müssen sie für Zeiträume nach Ablauf der Bundeshilfsprogramme beantragt werden (Überbrückungshilfe III wird bis Ende Juni 2021 gewährt). Dies gilt natürlich nicht für Betriebe, die keinen Anspruch auf Bundeshilfsgelder haben, aber nach dem städtischen Hilfsprogramm antragsberechtigt sind.

3. Hilfen für Vereine:

Auch Ratinger Vereine können Zuschüsse in Höhe von maximal 9.000 Euro (bis zu je 3.000 Euro pro Monat für drei Monate) beantragen, sofern sie in den Monaten Januar, Februar oder März 2021 Umsatzrückgänge von mindestens 15 Prozent gegenüber dem jeweiligen Vorjahresmonat nachweisen.

Das Programm hat eine Laufzeit bis zum 30. Juni 2021. Bis dahin können Anträge gestellt werden. Die Stadt Ratingen wird sofort informieren, wenn die Antragsformulare bzw. Merkblätter online bereitstehen. Dies wird so schnell wie möglich, spätestens bis zum 15. März 2021 erfolgen.