Vorschriftswidrige Fahrt auf „Elektroflitzer“ hat Folgen

Mettmann. – Am Freitagnachmittag des 01.07.2022 bemerkten zwei Beamte aus der Fahrradstaffel der Kreispolizeibehörde Mettmann ein außergewöhnliches Fahrzeug, welches auf dem Rad- und Gehweg am Südring in Mettmann unterwegs war. Augenscheinlich handelte es sich dabei um einen E-Scooter mit überdimensionierter Bereifung und einer Sitzstange mit Sattel. Schon aus der Ferne war zu erkennen, dass an dem Fahrzeug kein Versicherungskennzeichen angebracht war.

Die Beamten folgten dem Scooter-Fahrer zunächst unbemerkt und stellten dabei fest, dass dieser mit einer Geschwindigkeit von rund 25 km/h über den Rad- und Gehweg in Richtung des Kreisverkehrs an der Eidamshauser Straße fuhr. Dort holten ihn die Beamten ein und stoppten diesen. Es folgte eine Überprüfung des Fahrzeugführers und seines ungewöhnlichen Fahrzeugs. Hierbei wurde festgestellt, dass es sich bei dem Scooter um ein nicht zulassungsfähiges Kraftfahrzeug handelte. Zudem stellten die Beamten fest, dass die vordere Bremse komplett demontiert und die hintere Bremse nicht funktionsfähig war.

Aufgrund der vorgenannten Feststellungen hat der 35-jährige Fahrzeugführer aus Haan nun mit erheblichen Folgen zu rechnen, denn mit dieser Verkehrsteilnahme hat er gleich mehrere Straftaten und Ordnungswidrigkeiten begannen. So hätte er für den Scooter (nach Bauart und Höchstgeschwindigkeit) eine Fahrerlaubnis der Klasse B benötigt. Da der junge Mann aber nicht im Besitz eines Führerscheins ist, hat er den Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erfüllt. Hinzu kommt, dass das Fahrzeug ohne gültige Haftpflichtversicherung im öffentlichen Verkehrsraum geführt wurde. Dieses wiederum stellt eine Straftat nach dem Pflichtversicherungsgesetz dar. Hinzu kommen noch die Ordnungswidrigkeiten, dass das Fahrzeug ohne entsprechende Zulassung im öffentlichen Verkehrsraum in Betrieb genommen wurde und aufgrund seiner mangelhaften Bremsen die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigte.

Erhebliche Folgen für diese Art der besonderen Fortbewegung. Die Polizei weist deshalb in diesem Zusammenhang auch hier noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass nicht jedes Gefährt, das man im Internet oder im Handel frei kaufen kann, für den Gebrauch im öffentlichen Straßenverkehr auch tatsächlich erlaubt ist. Nicht selten entsprechen gerade vermeintlich trendartige Sport- und Freizeitgeräte nicht den Verkehrsvorschriften der StVZO und den weiteren Verkehrsvorschriften.